Ratgeber für Trader

Prop-Firm-Auszahlungen: Was Trader für Finanzamt und Buchhaltung wissen sollten

Kurz gesagt

Auszahlungen einer Prop-Firm sind steuerpflichtige Einnahmen. Nach verbreiteter Einschätzung zählen sie in der Regel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht zu den Kapitalerträgen. Damit sind meist eine Gewerbeanmeldung, eine laufende Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben und eine eigene Steuererklärung nötig. Wie es in Ihrem Fall aussieht, sollte eine zur Steuerberatung befugte Stelle prüfen.

Was eine Prop-Firm-Auszahlung eigentlich ist

Bei einer Prop-Firm handeln Sie nicht mit Ihrem eigenen Geld, sondern mit dem Kapital oder einem simulierten Konto der Firma. Vorher bestehen Sie eine Prüfphase, die sogenannte Challenge. Wer sie schafft, bekommt ein Konto und wird am erzielten Gewinn beteiligt, meist über einen festen Profit Split. Ihre Auszahlung ist also keine Rendite aus eigenem Vermögen, sondern eine Vergütung für Ihre Leistung als Trader.

Welche Einkunftsart gilt?

Genau dieser Unterschied ist steuerlich entscheidend. Gewinne aus dem Handel mit eigenem Geld im Privatdepot fallen grundsätzlich unter die Kapitalerträge. Bei Prop-Firm-Auszahlungen gehen dagegen viele Fachbeiträge davon aus, dass in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG vorliegen: Die Tätigkeit wird selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnabsicht ausgeübt. Die Folge: Es gilt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz, nicht die Abgeltungsteuer.

Wichtig: Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel von Vertrag, Umfang und Zahlungsweg. Sie ist eine steuerliche Frage und gehört deshalb in die Hände einer zur Steuerberatung befugten Stelle. Bei uns übernimmt das unsere Partnerkanzlei Strobel Rechtsanwälte.

Brauche ich ein Gewerbe?

Wenn die Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird, ist in der Regel eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder Gemeinde nötig. Danach erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer.

Fällt Gewerbesteuer an?

Nicht unbedingt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag pro Jahr (§ 11 Abs. 1 GewStG). Erst darüber kann Gewerbesteuer anfallen. Sie wird zum Teil auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).

Und die Umsatzsteuer?

Viele Prop-Firmen sitzen im Ausland. Erbringen Sie eine Leistung an ein Unternehmen, liegt der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Empfänger sitzt. Bei Prop-Firmen in anderen EU-Ländern läuft das häufig über das Reverse-Charge-Verfahren, verbunden mit einer Zusammenfassenden Meldung. Bei Firmen außerhalb der EU ist der Umsatz in Deutschland oft nicht steuerbar. Ob und wie das auf Sie zutrifft, gehört ebenfalls in die steuerliche Beratung.

Welche Belege Sie sammeln sollten

Hier sind wir als Buchhaltung gefragt. Damit die Kanzlei am Jahresende sauber arbeiten kann, braucht es lückenlose Unterlagen:

  • Auszahlungsnachweise der Prop-Firm, idealerweise mit Datum, Betrag und Währung
  • Rechnungen oder Gutschriften der Prop-Firm, wenn vorhanden mit deren Umsatzsteuer-ID
  • Zahlungseingänge auf Bankkonto, bei Zahlungsdienstleistern oder in Kryptowährung
  • Challenge-Rechnungen, auch für nicht bestandene Challenges
  • Software, Datenfeeds, Plattformgebühren und Hardware
  • Weiterbildung, etwa Kurse oder Fachliteratur

Auszahlungen in US-Dollar müssen in Euro umgerechnet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Am einfachsten ist ein eigenes Konto nur für das Trading. Dann ist auf einen Blick klar, was dazugehört.

Reicht eine einfache Buchhaltung?

Für Einzelunternehmer genügt in vielen Fällen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Ab bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen verlangt § 141 AO eine doppelte Buchführung. Wer über eine eigene GmbH handelt, ist ohnehin zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtet.

So helfen wir

Wir erfassen Ihre Auszahlungen und Ausgaben laufend, ordnen jeden Beleg zu und übergeben zum Jahresende eine saubere Buchhaltung an Strobel Rechtsanwälte. Die Kanzlei klärt mit Ihnen alle steuerlichen Fragen und erstellt die Steuererklärung. Sie handeln weiter wie bisher. Mehr zu unserer Buchhaltung für Trader

Quellen

  1. § 11 Gewerbesteuergesetz, Freibetrag: gesetze-im-internet.de
  2. § 15 Einkommensteuergesetz, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: gesetze-im-internet.de
  3. § 3a Umsatzsteuergesetz, Ort der sonstigen Leistung: gesetze-im-internet.de
  4. § 141 Abgabenordnung, Buchführungspflicht: gesetze-im-internet.de
  5. Accountable, „Prop Trading in Deutschland“ (Einordnung als gewerbliche Einkünfte, Umsatzsteuer bei ausländischen Anbietern): accountable.de

Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.